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Entschuldigungen – Verhalten bei Krankheit

Die Schülerinnen und Schüler melden sich am Morgen vor Unterrichtsbeginn (!) über WebUntis krank. Bei Minderjährigen kann die Meldung auch durch Erziehungsberechtigte erfolgen. Nur in absoluten Ausnahmefällen, wenn bspw. keine Internetverbindung o. ä. vorliegt, ist eine Krankmeldung durch einen Anruf im Sekretariat erforderlich. Die Krankmeldung ist über die Browser-Version von WebUntis und die App Untis Mobile möglich. Jede Schülerin/jeder Schüler erhält ebenso wie die Erziehungsberechtigten in der ersten Schulwoche die Zugangsdaten für WebUntis. Erfassung von Fehlereignissen durch eine Schülerin/einen Schüler bzw. durch Erziehungsberechtigte: Auf der Startseite auf den Button „Abwesenheit melden“ klicken.

Den voraussichtlichen Zeitraum und den Abwesenheitsgrund eingeben. Auswählen, ob die Krank-meldung von der Schülerin/vom Schüler („krank“) oder durch die Erziehungsberechtigten („krank (Erz)“) erfolgt und Eingabe speichern.

Die Abwesenheit erscheint anschließend unter „Meine Daten“ (Buch-Symbol in der Menüleiste). Hier können auch die Absenzen des aktuellen Schuljahres eingesehen werden. Ist eine Schülerin/ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen (§ 20 BaySchO). Bevorzugt geben Schülerinnen und Schüler bzw. die Erziehungsberechtigten den Grund im Rahmen der Krankmeldung in WebUntis an. Alternativ kann das Entschuldigungs-Formblatt der Klassenleitung innerhalb von drei Kalendertagen bevorzugt digital (gescannt oder fotografiert) wahlweise auch in Papierform zugeleitet werden. Das Entschuldigungs-Formblatt liegt im Aufenthaltsbereich im 1. Stock des Hauptgebäudes und auf der Internetseite bereit. Bei Minderjährigen ist der Eintrag in WebUntis von den Erziehungsberechtigten vorzunehmen bzw. das Formblatt von diesen zu unterschreiben. Da unsere Schule keine digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Schülerinnen und Schülern einsehen kann, muss ein Attest in Papierform oder per E-Mail der Schule vorgelegt werden. Für die ersten fünf Fehlereignisse pro Schuljahr benötigen volljährige Schülerinnen und Schüler kein ärztliches Attest. Gleiches gilt für minderjährige Schülerinnen und Schüler, hier genügt die Entschuldigung durch die Erziehungsberechtigten. Spätestens ab dem sechsten Fehlereignis gilt grundsätzlich Attestpflicht. Ein entsprechender Vermerk erfolgt in WebUntis durch die Klassenleitung. Erkrankungen am Tag vor Schulferien, an Tagen mit angekündigten Leistungsnachweisen (Schulaufgabe, (Fach-)Referat, Kurzarbeit, Ersatzprüfung) oder bei einer Erkrankung von mehr als drei Kalendertagen sind immer mit einer ärztlichen Bescheinigung zu belegen. Diese soll sofort nach Erhalt, also möglichst am Tag eines Leistungsnachweises der jeweiligen Fachlehrkraft zugeleitet werden. Nichtvorlegen bzw. verspätete Vorlage führen in der Regel zur Erteilung von 0 Notenpunkten für den entsprechenden Leistungsnachweis. Atteste werden nur dann als gültig anerkannt, wenn sie während des Krankheitszeitraums ausgestellt wurden (§ 20 Abs. 2 BaySchO). Eine nachträgliche Attestierung ist nicht gültig. Atteste müssen von der Ärztin/vom Arzt persönlich unterschrieben sein, d. h. „i. A.“ usw. sind ungültig. Atteste aus Videosprechstunden werden grundsätzlich nur anerkannt, wenn in der jeweiligen ärztlichen Praxis zuvor eine persönliche Sprechstunde besucht wurde. Bei gehäuft auftretenden Fehlzeiten kann auch vor dem sechsten Fehlereignis eine Attestpflicht ausgesprochen werden. Dies bedeutet, dass für mögliche weitere Fehltage grundsätzlich ein ärztliches Attest vorzulegen ist. Eine einmal ausgesprochene Attestpflicht ist grundsätzlich für die gesamte Schulzeit an unserer Schule gültig. Zudem kann unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht für mehr als zehn zusammenhängende Kalendertage rechtlich von der Schule als Austrittserklärung betrachtet und einer Abmeldung gleichgestellt werden. Wird nach Ablauf von 10 Kalendertagen nach dem ersten Krankheitstag kein ärztliches Attest vorgelegt, so gilt die Fehlzeit als unentschuldigt (§ 20 BaySchO). Gemäß § 31 Abs. 2 FOBOSO ist die Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn in dem betreffenden Schuljahr mehr als fünf Unterrichtstage ohne ausreichende Entschuldigung versäumt werden. Sämtliche Atteste bzw. sonstige Nachweise für Fehlzeiten in der Schule oder im Praktikum sind von den Schülerinnen und Schülern eigenverantwortlich und sorgfältig bis zum Schuljahresende im Original aufzubewahren und bei Verlangen der Klassenleitung bzw. entsprechenden Fachlehrkraft unverzüglich vorzulegen.

entschuldigungen_verhalten_krankheit.1755090953.txt.gz · Zuletzt geändert: 2025/08/13 15:15 von jonas.keller

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